Gesetzliche Lage: Marder jagen oder vertreiben? – Was ist erlaubt, was nicht?

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Wer einen Marder im Dachboden oder im Auto hat, möchte das Tier am liebsten sofort loswerden. Doch Vorsicht: Marder stehen in Deutschland unter gesetzlichem Schutz. Unüberlegte Maßnahmen wie das Fangen, Töten oder Vergrämen mit verbotenen Mitteln können hohe Bußgelder nach sich ziehen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche gesetzlichen Regelungen gelten, wann Marder gejagt werden dürfen, welche Schonzeiten einzuhalten sind und welche Vergrämungsmethoden erlaubt sind.

Welche Marderarten sind betroffen?

In Deutschland kommen hauptsächlich zwei Arten vor, die häufig in Wohngebieten und Autos für Ärger sorgen:

  • Steinmarder (Martes foina): Häufig in Städten und Dörfern anzutreffen. Er lebt in Dachböden, Scheunen und Garagen – also in direkter Nähe zum Menschen.
  • Baummarder (Martes martes): Lebt bevorzugt in Wäldern und ist seltener in Siedlungsgebieten zu finden. Er steht unter strengem Schutz.

Für beide Arten gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen. Der Steinmarder darf unter bestimmten Bedingungen bejagt werden, während der Baummarder ganzjährig geschützt ist.

Gesetzlicher Schutz nach dem Bundesjagdgesetz

Marder gehören nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) zu den jagdbaren Tieren. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich nur von Personen mit gültigem Jagdschein bejagt werden dürfen. Gleichzeitig unterliegen sie dem Tierschutzgesetz und bestimmten Schonzeiten, die den Bestand der Tiere sichern sollen.

Schonzeiten für den Steinmarder

Die Schonzeiten können je nach Bundesland leicht variieren, im Allgemeinen gilt aber:

  • Jagdzeit: 16. Oktober bis 28. Februar
  • Schonzeit: 1. März bis 15. Oktober

Während der Schonzeit dürfen Marder weder gefangen noch getötet werden. Auch Nester oder Jungtiere dürfen nicht gestört oder entfernt werden. Zuwiderhandlungen können als Verstoß gegen das Tierschutz- oder Jagdrecht mit Bußgeldern bis zu 5.000 € geahndet werden.

Baummarder: Ganzjährig geschützt

Der Baummarder steht nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter strengem Schutz. Das bedeutet:

  • Er darf nicht gejagt, gefangen, verletzt oder getötet werden.
  • Auch seine Nistplätze, Höhlen oder Brutstätten dürfen nicht zerstört oder blockiert werden.
  • Jegliche Störung, besonders während der Fortpflanzungszeit, ist verboten.

Da Laien die beiden Arten nur schwer unterscheiden können, sollten grundsätzlich keine eigenmächtigen Fangversuche oder Bekämpfungsmaßnahmen unternommen werden.

Was ist erlaubt, um Marder zu vertreiben?

Während das Töten oder Fangen nur mit Genehmigung erlaubt ist, dürfen Haus- und Autobesitzer den Marder grundsätzlich vertreiben – solange das Tierwohl beachtet wird und keine Verletzungsgefahr besteht. Ziel ist es, den Marder so zu vergrämen, dass er freiwillig das Revier verlässt.

Erlaubte Vergrämungsmethoden:

  • Ultraschallgeräte: Senden hochfrequente Töne aus, die Marder stören, für Menschen aber unhörbar sind.
  • Licht- oder Vibrationssysteme: Bewegungsmelder mit grellem Licht oder Vibrationen verunsichern den Marder und vertreiben ihn langfristig.
  • Geruchsstoffe und Duftbarrieren: Hausmittel wie Hundehaare, Pfeffer, Essig oder spezielle Mardersprays wirken kurzfristig abschreckend.
  • Mechanische Barrieren: Gitter, Lochbleche oder Bürstenleisten verhindern den Zugang zu Dachboden, Motorraum oder Lüftungsschächten.

Diese Maßnahmen sind tierschutzkonform und dürfen auch während der Schonzeit eingesetzt werden – solange keine Tiere eingesperrt oder verletzt werden. Bevor bauliche Abdichtungen erfolgen, muss sichergestellt sein, dass sich kein Marder mehr im Gebäude befindet.

Was ist verboten?

Einige Methoden sind gesetzlich verboten oder können als Tierquälerei gewertet werden. Dazu gehören:

  • das Töten oder Fangen ohne gültigen Jagdschein oder Ausnahmegenehmigung,
  • der Einsatz von Gift, Fallen oder chemischen Mitteln,
  • das Ausräuchern oder Abdichten von Nistplätzen, während das Tier noch anwesend ist,
  • das Stören von Jungtieren während der Aufzuchtphase.

Auch elektrische Stromfallen oder manipulierte Ultraschallgeräte, die Schmerzen verursachen können, sind verboten. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € oder in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wann darf ein Marder gefangen werden?

Ein Marder darf nur dann gefangen werden, wenn:

  • eine behördliche Ausnahmegenehmigung (z. B. durch das Ordnungs- oder Veterinäramt) vorliegt,
  • der Fang durch eine sachkundige Person mit Jagdschein erfolgt,
  • nachgewiesen werden kann, dass der Marder erhebliche Sachschäden verursacht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Der Einsatz von Lebendfallen muss regelmäßig kontrolliert werden. Das Tier ist dann entweder in ein anderes Revier umzusetzen (in Absprache mit der Behörde) oder – bei entsprechender Genehmigung – durch den Jäger zu entnehmen. Unkontrollierte Fallen sind nach dem Tierschutzgesetz verboten.

Rechtssichere Alternativen für Haus- und Autobesitzer

Da eigenmächtiges Handeln schnell rechtliche Probleme verursachen kann, empfiehlt sich der Einsatz eines professionellen Schädlingsbekämpfers oder Jägers. Fachbetriebe wie CMB Kammerjäger arbeiten nach gesetzlichen Vorgaben, wissen, welche Art vorliegt, und setzen tierschonende Vergrämungs- und Schutzmaßnahmen ein. Dadurch vermeiden Sie Bußgelder und stellen sicher, dass das Tier nicht verletzt wird.

Fazit: Nur vertreiben – nicht fangen oder töten

Marder dürfen in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen gejagt oder gefangen werden. Während der Schonzeit ist jede Form der Bejagung verboten. Erlaubt sind ausschließlich tierschonende Vergrämungsmaßnahmen, die das Tier nicht verletzen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Fachbetrieb beauftragen, um rechtlich konform und nachhaltig zu handeln.

CMB Kammerjäger unterstützt Haus- und Autobesitzer bei der rechtssicheren Marderabwehr – mit geprüften Methoden, Dokumentation und nachhaltigem Schutz. So bleibt Ihr Eigentum sicher, und die gesetzlichen Bestimmungen werden vollständig eingehalten.


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